Trägerverein

Musikschule Sarganserland

Träger der Musikschule ist der privatrechtliche gleichnamige Verein. Dieser wurde 1972 als «Jugendmusikschule Sarganserland» gegründet und 1992 in «Musikschule Sarganserland» umbenannt. Geleitet wird der Verein durch einen Vorstand, dem Vertretungen aus verschiedenen Gemeinden angehören. Jeweils im April findet die jährliche Mitgliederversammlung statt. Die Jahresberichte der letzten Jahre sind der Homepage zu entnehmen.
Musikliebhaber und alle, denen eine ganzheitliche Erziehung unserer Jugend am Herzen liegt, sind im Verein «Musikschule Sarganserland» willkommen. Die Anmeldung findest sich nachfolgend.

Der Musikunterricht gehört zum Volksschulunterricht. Deshalb ist das Angebot der Musikschule Sarganserland ist ein Teil des öffentlichen Bildungssystems. Die Musikschule Sarganserland hat deshalb mit den ihr angeschlossenen Schulen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Der Musikunterricht für Volksschüler und wird durch die Gemeinden, respektive deren Schulen mitfinanziert.

Der Musikschule Sarganserland angeschlossen sind die Schulen des Bezirks Sargans und die Schule Wartau.
Die Musikschule Sarganserland bietet aber auch Kurse und Workshops für jede Frau und jeder Mann an. Niemand ist zu alt ein Instrument zu lernen.

Vorstand

Statuten

I. Name, Sitz, Zweck

Art. 1  Name, Sitz
Unter dem Namen Musikschule Sarganserland besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Mels. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2  Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 3  Zweck
Der Verein betreibt eine allgemeine Musikschule, fördert die musikalische Bildung und ermöglicht den im Einzugsgebiet wohnenden Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eine sorgfältige und vielseitige musikalische Ausbildung durch qualifizierte Lehrpersonen. Für schulpflichtige Kinder gelten die Richtlinien des Erziehungsrates des Kantons St.Gallen.

II. Mitgliedschaft

Art. 4  Mitgliederkategorien
Mitglieder des Vereins können werden:

1 Die mit Leistungsvereinbarung angeschlossenen Schulträger.
2 Als Kollektivmitglieder:
Politische Gemeinden, Kirchgemeinden, Korporationen des öffentlichen Rechts, Musikvereine und juristische Personen des Privatrechts.
3 Einzelmitglieder (natürliche Personen).
4 Das Verhältnis zu den angeschlossenen Schulträgern wird mit einheitlichen Leistungsvereinbarungen geregelt.

Art. 5  Beitritt
1 Die angeschlossenen Schulträger werden Mitglieder durch einheitliche Leistungsvereinbarungen.
2 Der vorläufige Eintritt von Kollektiv- und Einzelmitgliedern kann jederzeit durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages erfolgen. Die Bestätigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht erhält ein Mitglied erst nach der definitiven Aufnahme durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen Mitglieder ablehnen.

Art. 6  Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt:
1 Durch Austritt eines mittels Leistungsvereinbarung angeschlossenen Schulträgers unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende des Schuljahres (31. Juli).
2 Für Kollektiv- und Einzelmitglieder: Austrittserklärung auf Ende des Vereinsjahres, durch das Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages nach zwei Jahren, durch Tod oder durch Ausschluss an der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
3 Eine erloschene Mitgliedschaft entbindet nicht von der Erfüllung der bestehenden finanziellen Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr.
4 Den ausscheidenden Mitgliedern oder deren Rechtsnachfolgern stehen keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu.

Art. 7  Mitgliederbeiträge
¹ Von den Mitgliedern werden je nach Mitgliederkategorie abgestufte
Jahresbeiträge erhoben, die an der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
² Schulträger mit Leistungsvereinbarungen bezahlen keine Mitgliederbeiträge.

III. Organisation

Art. 8 Organe
Organe des Vereins sind:
1 Mitgliederversammlung
2 Vorstand
3 Geschäftsprüfungskommission

Art. 9  Mitgliederversammlung,Einberufung
¹Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils bis spätestens 30. April statt.
² Anträge müssen bis spätestens 15. März schriftlich der Musikschulverwaltung eingereicht werden.
3 Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag. Über Anträge, die nicht traktandiert sind, darf an der Mitgliederversammlung nur beraten, aber nicht abgestimmt werden.
4 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand nach Bedarf einberufen. Ein Fünftel aller Mitglieder kann schriftlich, unter Angabe des Grundes, die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen und beschliessen.

Art. 10  Mitgliederversammlung, Kompetenzen
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für:
1 Festsetzung und Änderung der Vereinsstatuten
2 Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Geschäftsprüfungskommission
3 Absetzung des Präsidenten, des Vorstandes und der Geschäftsprüfungskommission
4 Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, des Jahresberichtes, des
Revisionsberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages
5 Festsetzung der Mitgliederbeiträge
6 Verwendung eines allfälligen Reingewinnes
7 Beschlussfassung über alle Geschäfte, die ihr vom Vorstand zur Entscheidung unterbreitet werden, sowie über Anträge von Mitgliedern
8 Definitive Aufnahme von Neumitgliedern
9 Ausschluss von Mitgliedern
10 Auflösung und Liquidation des Vereins und die Verwendung allfälliger Liquiditätsüberschüsse unter Vorbehalt von Art. 20 Abs. 2

Art. 11  Mitgliederversammlung, Beschlussfassung
1 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
2 Beschlüsse und Wahlen bedürfen des einfachen Mehrs aller anwesenden Stimmberechtigten sowie des einfachen Mehrs der vertretenen Schulträger mit denen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Gibt es keine Zustimmung beiderseits, gilt der Beschluss oder die Wahl als abgelehnt und geht zurück an den Vorstand.
3 Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht der Vorstand oder mind. 1/3 der Anwesenden geheime Stimmabgabe verlangen.
4 Für Änderungen der Statuten bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten sowie einer 2/3 Mehrheit der vertretenen Schulträger mit denen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Gibt es keine Zustimmung beiderseits, gilt das Geschäft als abgelehnt und geht zurück an den Vorstand.
5 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.

Art. 12  Vorstand, Wahl, Zusammensetzung, Konstituierung
1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern.
2 Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen Delegierte der angeschlossenen Gemeinden / Schulträger mit Leistungsvereinbarung sein.
3 Der Präsident oder die Präsidentin und die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
4 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre und stimmt mit der Amtsdauer der Behörden / der Schulträger überein. Wiederwahlen sind zulässig.
Ersatzwahlen während einer Amtsdauer gelten nur bis zu deren Ablauf.

Art. 13  Vorstand, Sitzungen, Unterschrift
1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, der Präsidentin, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn es ein Vorstandsmitglied schriftlich verlangt.
2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können ausnahmsweise auf dem Korrespondenzweg gefasst werden. Diese bedürfen dem einfachen Mehr und müssen ins Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen werden.
3 Die Musikschulleitung und eine Vertretung der Lehrerschaft nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
4 Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident, die Präsidentin, zusammen mit der Leitung Verwaltung oder mit der Musikschulleitung kollektiv zu zweien.

Art. 14 Vorstand, Aufgaben
1 Der Vorstand ist das oberste geschäftsleitende Organ des Vereins und besorgt alle Vereins-angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
–   Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den angeschlossenen Schulträgern.
–   Aufsicht über Betrieb und Leitung der Musikschule
–   Vertretung des Vereins nach aussen
–   Anstellung der Musikschulleitung, Lehrpersonen und der Verwaltung
–   Ausarbeitung der Unterlagen für die Durchführung der Mitgliederversammlung
–   Genehmigung der Stellenbeschriebe für Musikschulleitung, Lehrpersonen, Verwaltung
–   Erlass Schul- und Tarifordnung, Reglemente und Pflichtenhefte
–   Festsetzung der Besoldung des Personals sowie Entschädigungen und Sitzungsgelder
–   Behandlung von Disziplinar- und Beschwerdefällen
–   Budgetsitzung mit den angeschlossenen Schulträgern mindestens zwei Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung
–   Durchführung unangemeldeter Kassakontrolle mit schriftlichem Bericht an den Vorstand.
–   Abschluss von Sponsoringverträgen
–   Festlegung der Entschädigung für die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsprüfungskommission

3 Der Vorstand kann Aufgaben oder die Vorbereitung von Geschäften an Kommissionen oder an die Schulleitung delegieren.
4 Über die Verhandlungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.

Art. 15  Musikschulleitung
Die Musikschulleitung führt die Schule nach den Vorgaben des Vorstandes und nach den Weisungen des Erziehungsrats sowie des Bildungsdepartements des Kantons St.Gallen.

Art. 16  Geschäftsprüfungskommission, externe Rechnungsrevision
1 Die Mitgliederversammlung wählt alle vier Jahre drei Personen in die Geschäftsprüfungskommission und/oder kann eine externe Revisionsstelle mit der Prüfung beauftragen. Die externe Revisionsstelle wird für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2 Die Geschäftsprüfungskommission oder die externe Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung, die Bilanz sowie die Geschäftsführung und erstattet Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung.

IV. Finanzielles

Art. 17  Jahresrechnung
Am Ende des Vereinsjahres ist eine Jahresrechnung und eine Bilanz zu erstellen.

Art. 18  Mittel, Haftung, Finanzierung
1 Zur Erfüllung des Vereinszwecks stehen folgende Mittel zur Verfügung:
–    die Mitgliederbeiträge
–    Schulgelder und Gemeindebeiträge
–    Darlehen
–    das Kapital und der Ertrag aus dem Vereinsvermögen
–    Schenkungen und Legate
–    Erträge aus Sponsoring
–    Einnahmen aus Veranstaltungen

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19  Bestehende Vereinbarungen
Die bestehenden Vereinbarungen zwischen dem Verein Musikschule Sarganserland und den angeschlossenen Schulträgern bleiben bis zum Abschluss neuer Leistungsvereinbarungen in Kraft.

Art. 20  Auflösung
1 Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, sowie einer 2/3 Mehrheit der vertretenen Schulträger mit denen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Auflösungsgründe.
2 Im Falle der Auflösung des Vereins fällt ein allfälliges Vereinsvermögen den angeschlossenen Schulträgern im Verhältnis ihrer Beiträge im letzten Vereinsjahr zu.

Die revidierten Statuten wurden an der 44. Mitgliederversammlung des Vereins Musikschule Sarganserland vom 25. April 2016 angenommen und ersetzen diejenigen vom April 2005.

Mels, im April 2016

Präsidentin                                                                                  Leitung Verwaltung
Marianne Balmer                                                                       Max Müller

Mitglied werden

    Musikliebhaber und alle, denen eine ganzheitliche Erziehung unserer Jugend am Herzen liegt, sind im Verein «Musikschule Sarganserland» willkommen.

    Jahresbeitrag:
    Fr. 20.- für Einzelmitglieder
    Fr. 100.- für Kollektivmitglieder:
    Schul- und Kirchgemeinden, Politische Gemeinden, Vereine, Firmen









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